Müssen bei Teststreifenverordnungen Preisanker und Importquote beachtet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zu einer Teststreifenverordnung. Verordnet ist „Contour NEXT ACA-Müller 10 x 50 Stück!“ zulasten der Barmer GEK.
Wenn wir das in unser Kassensystem eingeben, erhalten wir den gleichen Preis für Original und Import. Sind wir verpflichtet, einen Import abzugeben oder können wir auch das Original abgeben?
Wenn wir jetzt das Original abgeben würden, würde sich das negativ auf unsere Importquote auswirken?
Antwort:
Für Teststreifen sind feststehende Vertragspreise vereinbart, die für Originale und Importe identisch sind.
Die Importquote bezieht sich nur auf Arzneimittel.
5 Abs. 3 Rahmenvertrag (Auszug)
„Die Importquote bezeichnet den prozentualen Umsatzanteil abzugebender importierter Arzneimittel am Fertigarzneimittel-Umsatz der Apotheke mit der kostenpflichtigen Krankenkasse und wird auf 5 Prozent festgelegt.“
Die Abgabe der Original-Teststreifen beeinflusst also Ihre Importquote nicht. Der Preisanker bei Importverordnungen bezieht sich ebenso nur auf Arzneimittel.
Deshalb können Sie entweder Original- oder Import-Teststreifen abgeben, z. B. je nachdem, welche Teststreifen Sie am preisgünstigsten einkaufen können.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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