Müssen bei Hydromorphonpräparaten Rabattverträge beachtet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein BtM-Rezept zulasten der AOK Rheinland/Hamburg erhalten. Verordnet wurde „08859868 Palladon ret. 8 mg REK 50 St. N2; Dos 2 x 1 tgl.“.
Hydromorphon steht auf der Substitutionsausschlussliste. Unsere EDV zeigt jedoch sofort ein Fenster mit möglichen Rabattverträgen an.
Was gilt jetzt? Müssen wir austauschen oder ist ein Austausch verboten? Gibt es Ausnahmen, wenn Rabattverträge bestehen?
Antwort
Grundsätzlich gelten Substitutionsverbote, die auf der Substitutionsausschlussliste basieren, als generelle Austauschverbote unabhängig von der Lage der Rabattverträge (Ausnahme: Austausch zwischen Original und Import, da diese Präparate als identisch gelten).
In Teil B der Anlage VII der AM-Richtlinie (Substitutionsausschlussliste) ist zu Hydromorphon Folgendes zu finden:
Nur Hydromorphon-Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit dürfen demnach nicht ausgetauscht werden. Präparate, die neben den klassischen Aut-idem-Kriterien auch in der Applikationshäufigkeit übereinstimmen, unterliegen dementsprechend nicht dem Austauschverbot und können bzw. müssen gegeneinander ausgetauscht werden.
Bei dem verordneten Präparat handelt es sich zudem um Retardkapseln, die nicht in der Substitutionsausschlussliste aufgeführt sind. Deshalb müssen hier etwaig vorliegende Rabattverträge beachtet werden. Das Präparat darf also ausgetauscht werden, wenn die gleiche Applikationshäufigkeit beachtet wird.
- DAP Arbeitshilfe „Rezepte der Substitutionsausschlussliste“
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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