Müssen bei Hydromorphonpräparaten Rabattverträge beachtet werden?

Wir haben ein BtM-Rezept zulasten der AOK Rheinland/Hamburg erhalten. Verordnet wurde „08859868 Palladon ret. 8 mg REK 50 St. N2; Dos 2 x 1 tgl.“.

Hydromorphon steht auf der Substitutionsausschlussliste. Unsere EDV zeigt jedoch sofort ein Fenster mit möglichen Rabattverträgen an.

Was gilt jetzt? Müssen wir austauschen oder ist ein Austausch verboten? Gibt es Ausnahmen, wenn Rabattverträge bestehen?

Antwort

Grundsätzlich gelten Substitutions­verbote, die auf der Substitutions­ausschluss­liste basieren, als generelle Austausch­verbote unabhängig von der Lage der Rabatt­verträge (Ausnahme: Austausch zwischen Original und Import, da diese Präparate als identisch gelten).

In Teil B der Anlage VII der AM-Richtlinie (Substitutions­ausschluss­liste) ist zu Hydromorphon Folgendes zu finden:

Nur Hydromorphon-Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit dürfen demnach nicht ausgetauscht werden. Präparate, die neben den klassischen Aut-idem-Kriterien auch in der Applikationshäufigkeit übereinstimmen, unterliegen dementsprechend nicht dem Austauschverbot und können bzw. müssen gegeneinander ausgetauscht werden.

Bei dem verordneten Präparat handelt es sich zudem um Retardkapseln, die nicht in der Substitutionsausschlussliste aufgeführt sind. Deshalb müssen hier etwaig vorliegende Rabattverträge beachtet werden. Das Präparat darf also ausgetauscht werden, wenn die gleiche Applikationshäufigkeit beachtet wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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