Müssen bei BG-Rezepten preisgünstige Arzneimittel ausgewählt werden?

Wir haben eine allgemeine Frage zu BG-Rezepten. Hier werden ja bislang keine Rabattverträge abgeschlossen.

Müssen wir dennoch ein preisgünstiges Medikament auswählen oder können wir das verordnete Lyrica nehmen, was ja um einiges teurer ist als die Generika?

Antwort

Im Arzneiversorgungsvertrag der Berufs­genossenschaften (abgeschlossen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufs­genossenschaft (LBG) und dem Deutschen Apotheker­­verband e. V. (DAV)) ist Folgendes zu finden:

4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel

„Bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel gilt § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V und § 4 Absatz 11 (Auswahl preisgünstiger Arzneimittel) des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“

Nach § 129 SGB V ist die Apotheke bei der Abgabe verordneter Arz­neimittel zur Abgabe eines preis­günstigen Arznei­mittels verpflichtet, wenn der Arzt ein Arznei­mittel nur unter seiner Wirkstoff­bezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arznei­mittels durch ein wirkstoff­gleiches Arzneimittel nicht ausge­schlossen hat.

Nach § 4 Rahmen­vertrag stehen der Apotheke für die Fälle, in denen kein Rabatt­vertrag beachtet werden muss, das namentlich verordnete Arzneimittel, eines der drei preis­günstigsten aut-idem-fähigen Arzneimittel oder ein wirtschaftliches Import­arzneimittel zur Abgabe zur Auswahl.
Daher dürfen Sie das verordnete Lyrica abgeben, könnten aber auch auf eines der drei preis­günstigsten Generika ausweichen oder einen Import auswählen, der die Voraus­setzungen zur Anrechnung auf die Import­quote erfüllt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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