Müssen Apotheken bei Cannabis­rezepten eine evtl. vor­liegende Genehmi­gung prüfen?

Mittlerweile benötigen ja bestimmte Fach­arzt­gruppen keine Genehmi­gung mehr zur Ver­ordnung von Cannabis zu­lasten der GKV. Zeitgleich ist aber zu lesen, dass Ärztinnen und Ärzte frei­willig weiter­hin Genehmi­gungen ein­holen können, da die Kranken­kassen ggf. zu einer anderen Ein­schätz­ung kommen könnten, was die Kosten­über­nahme angeht.

Was bedeutet das jetzt für die Apotheke? Bisher haben wir uns bei der Erst­ver­sorgung immer eine Kopie der Genehmi­gung geben lassen. Sollten wir weiter­hin vor erst­maliger Belieferung eine Genehmi­gung bei der Kranken­kasse ein­holen, dass die Cannabis­ver­ordnung erstat­tet wird oder wird den Apo­theken nun jedes Cannabis­rezept er­stattet? Müssen wir die Fach­arzt­gruppe prüfen?

Antwort

Gesetzlich hatten Apotheken noch nie eine Prüfpflicht, ob die Krankenkasse der betroffenen Person eine Kostenübernahme genehmigt hat. Auch jetzt muss die Apotheke bei Vorlage einer Cannabisverordnung diesbezüglich nichts prüfen (außer die formellen Dinge laut AMVV und Arzneiliefervertrag), auch nicht die Facharztrichtung der ausstellenden Person. 

Freiwillig dürfen Ärztinnen und Ärzte allerdings weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie sich absichern möchten, notwendig ist dies jedoch nicht.

Die Anforderung an die ärztliche Qualifikation ist erfüllt, wenn eine der folgenden Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen von der verordnenden Vertragsärztin bzw. dem verordnenden Vertragsarzt geführt wird – dies muss die Apotheke jedoch auch nicht prüfen:

1. Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen
  • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin  
  • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie  
  • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie   
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin  
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie   
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie 
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie   
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie  
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie  
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie 
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie   
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie   
  • Fachärztin/Facharzt für Neurologie  
  • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
2. Zusatzbezeichnungen
  • Geriatrie   
  • Medikamentöse Tumortherapie  
  • Palliativmedizin  
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung