Movicol N3 – welche Menge ist abzugeben?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept über „Movicol Btl. N3 Dj“ zulasten der AOK Nordost erhalten. Was dürfen wir abgeben? 100 Stück oder 50 Stück?
Antwort
Sofern das Movicol auf dem Rezept nicht noch durch eine PZN eindeutiger bestimmt ist, wäre diese Verordnung als nicht eindeutige Verschreibung einzuordnen, da Movicol als Medizinprodukt und als Arzneimittel auf dem Markt ist. Vom Originalhersteller Norgine ist Movicol als Medizinprodukt im Handel, von den Importherstellern gibt es noch Movicol-Arzneimittel. Wir würden Ihnen daher empfehlen, Rücksprache mit dem Arzt zu halten und das Ergebnis auf dem Rezept zu dokumentieren. Wenn es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handelt, ist die Abgabe auf N3 = 50 Stück begrenzt, denn für Laxanzien gilt laut Packungsgrößenverordnung folgende Einteilung:
Abb.: PZN-Checkplus | Einteilung nach Arzneimittelgruppe
Eine Packung mit mehr als 50 Beuteln würde also die maximale Packungsgröße überschreiten und wäre als Jumbopackung keine Leistung der GKV.
Wenn es sich bei dem Produkt aber um ein Medizinprodukt handelt, gilt die Packungsgrößenverordnung nicht und es dürfte auch eine Packung mit mehr als 50 Stück abgegeben werden. Dazu müsste aber die genaue Stückzahl auf dem Rezept genannt werden, da es bei Medizinprodukten auch keine Normierungen gibt.
Bitte beachten Sie bei der Abgabe, dass ein Austausch von Arzneimittel in Medizinprodukt und andersrum nicht gestattet ist.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung