Mono Embolex 30 Stück – Stückeln möglich?

Uns liegt ein Rezept zulasten der BG Bauwirtschaft vor. Verordnet ist „Mono Embolex 3000 I.E. Fertigspritzen 30 Stück“. Darf ich darauf 1 x 10 plus 1 x 20 Spritzen liefern?

Antwort:

Die Berufsgenossenschaft ist zwar keine gesetzliche Krankenkasse, nimmt aber in dem mit dem Deutschen Apothekerverband geschlossenen Arzneiliefervertrag Bezug auf den Rahmenvertrag.

3 Abs. 5 Arzneiversorgungsvertrag Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger – DAV

„Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach § 6 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.“

Die Normbereiche für Mono Embolex sind wie folgt definiert:

Da Ihnen eine Verordnung nach Stückzahl vorliegt, ist § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag zu beachten, da die Gesamtmenge unterhalb Nmax liegt.

6 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“

Da die Menge von 30 Stück zwischen N2- und N3-Bereich liegt und eine Packung mit 30 Stück nicht im Handel ist, darf gestückelt werden und somit wirtschaftlich eine 20er- und eine 10er-Packung abgegeben werden. 

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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