Monapax und Laxbene flüssig für Kinder erstattungs­fähig?

Wir sind verwirrt: Darf Monapax in manchen Fällen zulasten der GKV abge­geben werden? Als Meldung erhalten wir von unserem System zuerst die Nach­frage, ob das Alter passt (nur für Kinder bis 12 Jahre), als zweite Warnung die fehlende Norm­größe und daher sollte keine Abgabe erfolgen, um eine Retax zu vermeiden.

Und wie sieht es mit Laxbene flüssig aus? Hat keine Norm­größe, kommt keine Alters­abfrage, würde bei unserem System also durch­laufen zulasten der GKV. Können wir es zulasten der GKV ab­rechnen? Die Frage kam im Gespräch mit der Kinder­arzt­praxis vermehrt auf.

Antwort

Tat­sächlich ist Monapax nicht zulasten der GKV abrechen­bar, auch nicht für Kinder. Die Begründung finden Sie in der Anlage III der Arznei­mittel-Richt­linie (Verordnungs­aus­schluss).

Bei Laxbene handelt es sich um ein apotheken­pflichtiges Arznei­mittel, das von der GKV zur symptomatischen Behandlung der Obstipation bei Kindern im Alter zwischen 6 Monaten und 8 Jahren erstattet wird. Lediglich für Erwachsene ist die Ver­ordnung gemäß Arznei­mittel-Richt­linie bedingt erstattungs­fähig:

Anlage I Nr. 1 AM-RL

Abführ­mittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammen­hang mit Tumor­leiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mucoviszidose, neurogener Darm­lähmung, vor diagnostischen Ein­griffen, bei phosphat­bindender Medikation bei chronischer Nieren­insuffizienz, Opiat- sowie Opioid­therapie und in der Terminal­phase.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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