Monapax auf Kassen­rezept

Wir bekommen immer mal wieder Ver­ordnungen über Monapax Saft vor­gelegt.

Ist dieser Saft über­haupt erstat­tungs­fähig?

Antwort

Monapax Saft kann nicht zulasten der GKV verordnet und abge­geben werden: Es handelt sich dabei um ein apotheken­pflichtiges, nicht ver­schreibungs­pflichtiges Arznei­mittel, für das gemäß Anlage III der Arznei­mittel-Richtlinie (AM-RL) ein Ver­ordnungs­aus­schluss besteht.

Demnach gilt für Monapax gemäß Anlage III, Punkt 31 der AM-RL Folgendes:

Anlage III der AM-RL „Verordnungseinschränkungen und ‑ausschlüsse“

„Husten­mittel: fixe Kombi­nationen von Antitussiva oder Expektorantien oder Mukolytika unter­einander oder mit anderen Wirk­stoffen

Bei nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln ist eine Ver­ordnung auch für Kinder bis zum volle­ndeten 12. Lebensjahr und für Jugend­liche mit Ent­wicklungs­störungen bis zum vollendeten 18. Lebens­jahr unwirt­schaftlich.“

Monapax Saft darf daher nicht zulasten der gesetz­lichen Kranken­kassen verordnet und abge­geben werden – auch nicht für Kinder.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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