Mit welcher Menge kann die Verordnung wirtschaftlich beliefert werden?

Kann man bei der Verordnung von Postericort Zäpfchen, insgesamt 30 Stück, eine 20er- und eine 10er-Packung abgeben? Dies ist wirtschaftlicher als drei 10er-Packungen.

Antwort

Ob eine 10er- und eine 20er-Packung Postericort abgegeben werden dürfen, hängt von der Verordnung ab.

Wurde in Form einer Stück­zahl­verordnung verschrieben („Postericort Supp 30 St.“), dann gilt § 6 Absatz 3 des Rahmenvertrags und es kann nur maximal die 20er-Packung N2 abgegeben werden, da diese Menge dem größten Messbereich entspricht.

6 Absatz 3 Rahmenvertrag

„(3) 1 Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. 2 Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Hat der Arzt jedoch unter Verwendung der Norm­kenn­zeichen verordnet (Postericort Supp 3 x N1 oder Postericort N2 und N1 in zwei Verordnungs­zeilen), dann handelt es sich nicht um eine Stück­zahl­verordnung, sondern um eine eindeutig bestimmte Verordnung bestimmter Packungen, für die § 6 Rahmen­vertrag keine Anwendung findet.

Für diesen Fall gilt:

3 Rahmenvertrag

„Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmen­vertrag […]
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaft­lichkeit und des Vorranges der Abgabe rabatt­begünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V);“

Für den Fall einer eindeutig bestimmten Verordnung unter Verwendung der Norm­kennzeichen dürfen demnach die verordneten Mengen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit abgegeben werden.

Eine Verordnung über 3 x N1 kann wirtschaftlich mit einer N1 und einer N2 Packung beliefert werden. Packungen, für die es Rabatt­verträge gibt, sind vorrangig abzugeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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