Kunde braucht Arznei­mittel dringend – Mengen­über­schreitung nach Rück­sprache erlaubt?

Uns liegt ein E-Rezept über Lipotalon Ampullen 1 Stück vor, diese sind aller­dings seit langem nicht liefer­bar. Nach Arzt­rück­sprache dürfen wir die Dreier­packung ab­geben, aller­dings kann der Arzt nicht sofort ein neues E-Rezept aus­stellen. Der Kunde braucht es aller­dings für die sofortige Anwendung.

Darf in solch einem Akut­fall über Änderung und Dokumentation im Abgabe­daten­satz die größere Packung über das vorliegende E-Rezept ver­knüpft und abge­rechnet werden?

Antwort

In § 129 SGB V Abs. 2a ist definiert, dass auf­grund einer Nicht­verfüg­bar­keit zwar die Packungs­größe geändert werden, die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs jedoch nicht über­schritten werden darf. Aus diesem Grund dürfen Sie die Dreier­packung nicht auf das vor­liegende E-Rezept ab­geben. Sie brauchen auf jeden Fall ein neues (E-)Rezept. Vielleicht können Sie in der Praxis fragen, ob es in diesem Einzel­fall möglich ist, ein Papier­rezept aus­zu­stellen, das direkt an die Apotheke ge­geben werden kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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