Ist eine Mengenänderung auf einem BtM-Rezept erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir hätten eine Frage zur Abgabe eines BtM. Verordnet wurde Palexia 200 mg 54 St. RET, diese Größe ist jedoch außer Handel. Könnten wir in Rücksprache mit dem Arzt die Packungsgröße auf dem Rezept in die noch erhältliche 50-St.-Packung ändern oder müsste der Arzt ein neues Rezept ausstellen?
Antwort
Laut § 6 Rahmenvertrag dürfen Sie die Menge eines BtM nach Rücksprache selbst korrigieren, wenn es sich um einen erkennbaren Irrtum handelt:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
c) Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und die abgebende Person nach Rücksprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt […]
Der Arzt muss die Korrektur dann aber auch auf seinem Teil der Verordnung durchführen. Hat der Arzt eine Menge verordnet, die außer Handel ist, handelt es sich durchaus um einen erkennbaren Irrtum, sodass Sie die Änderung nach unserer Einschätzung nach Rücksprache selbst durchführen dürfen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung