Können wir ein Melatonin-Arzneimittel für ein Kind zulasten der GKV abrechnen?
Wir haben ein E-Rezept erhalten, auf dem Mellozzan 2 mg für ein Kind verordnet wurde. Die Apothekensoftware meldet die Warnung „Lifestylemedikament, Abgabe auf Rezept nur unter bestimmten Voraussetzungen“.
Wie müssen wir nun vorgehen?
Antwort
Mellozzan hat eine Zulassung für zwei Indikationen: einerseits zur Kurzzeitbehandlung von Jetlag bei Erwachsenen und andererseits zur Behandlung von Schlafstörungen (Insomnie) bei Kindern und Jugendlichen von 6 bis 17 Jahren mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörungen (ADHS), wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren.
Nach der Anlage II zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gilt Melatonin als Lifestyle-Wirkstoff, wenn er bei einer durch die Lebensführung bedingten, kurzzeitigen nichtorganischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus eingesetzt wird:
Durch die Lebensführung bedingte, kurzzeitige nichtorganische Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
---|---|
N 05 CH 01 Melatonin | Melatonin Vitabalans |
Tab.: Auszug aus Anlage II AM-RL
Für den Einsatz bei Schlafstörungen von Kindern mit ADHS gilt Melatonin daher nicht als Lifestyle-Medikation.
Um dies deutlich zu machen, hat der G-BA im Januar auch ein Stellungnahmeverfahren zu Melatonin eingeleitet:
In der überarbeiteten Anlage II zur Arzneimittel-Richtlinie, welche sich mit Verordnungsausschlüssen von Lifestyle-Medikamenten beschäftigt, soll unter dem Punkt „Durch die Lebensführung bedingte, kurzzeitige nichtorganische Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus“ bei dem Wirkstoff Melatonin eine neue Ausnahme hinzugefügt werden. Diese ermöglicht es, Melatonin zur Behandlung von ADHS-Patientinnen und -Patienten im Alter von 6–17 Jahren zulasten der gesetzlichen Krankenkasse zu verordnen.
Auch in der Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) wurde eine Änderung von Nummer 32 (Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa) beschlossen:
Anlage III AM-RL
„In Anlage III Nummer 32 wird in der Spalte ‚Arzneimittel und sonstige Produkte‘ unter Buchstabe b) nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
‚– für die Behandlung von Einschlafstörungen bei Kindern und Jugendlichen von 6 bis 17 Jahren mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren. Die Zweckmäßigkeit einer Weiterbehandlung ist innerhalb der ersten 3 Monate und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Vor der Behandlung sollte zudem eine Dosisanpassung oder der Wechsel der begleitenden ADHS-Medikation in Erwägung gezogen werden, wenn die Schlafstörungen während der Behandlung mit Arzneimitteln gegen ADHS begonnen haben.‘
III. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.“
Veröffentlicht wurden beide Stellungsnahmen bisher allerdings noch nicht.
Wir gehen dennoch davon aus, dass Mellozzan für Kinder bereits erstattet wird.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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