Mehrkostenersparnis oder Preisanker – was hat Vorrang?

Wir erhalten regelmäßig ein Kassen­rezept (AOK Rheinland-Pfalz, IK 107310373) mit Aut-idem-Kreuz über „Cipralex 20 mg N3 Original PZN 01638590“. Der Patient wünscht die Versorgung mit einem Import, da er einen möglichst geringen Mehr­kosten­anteil zahlen möchte. Unser System zeigt uns das Original als günstigstes Präparat an, basierend auf dem Vergleichs-VK. Die Abgabe eines Importes würde damit ein Über­schreiten des Preis­ankers bedeuten. Jedoch fallen beim Original die meisten Mehrkosten an.

Wie können wir nun vorgehen?

Antwort

Für den Preis­vergleich Original/Import wird immer der um alle Rabatte bereinigte Verkaufs­preis (Vergleichs-VK) heran­gezogen. Demnach wäre das Original in der Original/Import-Gruppe das günstigste Präparat und auf den ersten Blick vor­rangig abzugeben. In diesem Fall gibt es allerdings eine Besonder­heit aufgrund des Fest­betrags. Wie Sie schreiben, werden für das Original die meisten Mehr­kosten fällig. Die Importe über­schreiten den Fest­betrag weniger weit, sodass weniger Mehr­kosten für den Patienten zu zahlen sind.

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 Rahmenvertrag muss bei der Abgabe das Arznei­mittel mit den geringsten Mehr­kosten für den Patienten abge­geben werden:

13 Abs. 2 Satz 4 Rahmenvertrag

„Es darf nur ein Fertig­arznei­mittel ausgewählt werden, das abzüglich der gesetz­lichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertig­arznei­mittel ist. Hiervon ausge­nommen ist der Fall, dass für diese Mehr­kosten durch die Versicherte / den Versicherten geleistet werden müssen, aber aufzahlungs­freie Fertig­arzneimittel zur Verfügung stehen; diese sind in diesem Fall bevor­zugt abzugeben. Überschreitet der Abgabe­preis sämtlicher zur Auswahl stehenden Fertig­arznei­mittel den Fest­betrag, ist ein Fertig­arznei­mittel mit einer möglichst geringen Auf­zahlung für die Versicherte / den Versicherten auszu­wählen.

Daher ist in diesem Fall der Import mit den geringsten Mehrkosten abzugeben. Diese Vorgehens­weise ist eindeutig durch den Rahmen­vertrag so vorge­geben, daher ist in unseren Augen keine weitere Dokumentation erforderlich. Um dies aber zu einem späteren Zeit­punkt ggf. besser nach­voll­ziehen zu können, ist ein entsprechender Hinweis auf dem Rezept sicher sinn­voll.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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