Mehrkosten trotz Stückelung bei Nichtlieferbarkeit?
Uns wurde ein Rezept über 1 x 50 Stück Cotrim 1 A Pharma zulasten der BARMER vorgelegt. Bei Übernahme in das Verkaufsprogramm wird keine Alternative angezeigt. Da es aber nicht lieferbar ist (auch keine andere Packung mit 50 Stück), möchten wir mit 2 x 20 und 1 x 10 Tabletten stückeln. Für die Zuzahlung soll man von der verordneten Packung ausgehen. Nun hat die verordnete 50-Stück-Packung aber Mehrkosten – können wir trotzdem nur 1 x 5 € abrechnen?
Antwort
Die Krankenkassen übernehmen Mehrkosten nur, wenn es sich um einen nicht lieferbaren Rabattartikel handelt:
11 Abs. 3 Rahmenvertrag
Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 (Rabattartikel) kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten.
Da Cotrim in diesem Fall kein Rabattartikel ist, müssen die Mehrkosten von der Patientin bzw. dem Patienten gezahlt werden. Wir gehen davon aus, dass sich sowohl die Zuzahlung als auch die Mehrkosten an den Beträgen der verordneten Packung orientieren:
61 SGB V
Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
Weiterführende Links
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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