Wann dürfen Mehrkosten bei Lieferengpässen zulasten der GKV abgerechnet werden?
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Wir haben mal wieder eine Frage zu Lieferengpässen: Kann bei der Verordnung eines Duodart-Generikums das Original abgegeben werden, wenn sämtliche Firmen wie derzeit nicht lieferbar sind? Diese Regelung gab es wohl während der Pandemie. Oder muss der Patient die über 50 Euro dazuzahlen?
Antwort
Sofern ein Rabattartikel nicht lieferbar ist und auch keine mehrkostenfreien Alternativartikel lieferbar sind, dann übernimmt die Krankenkasse die Mehrkosten. Ist nach Abgaberangfolge (Schritt für Schritt) nur das Original lieferbar, darf auch dieses abgegeben werden.
Diese Mehrkostenübernahme der GKV ist in § 11 Abs. 3 Rahmenvertrag geregelt und gilt demnach unabhängig von der SARS-CoV-2-AMVersVO:
11 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten. Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabepreis des Fertigarzneimittels.“
Achten Sie aber darauf, die Abweichung von der vorgegebenen Abgaberangfolge auf dem Rezept zu dokumentieren.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe: Umgang mit Lieferengpässen
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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