Wann dürfen Mehr­kosten bei Liefer­eng­pässen zulasten der GKV abge­rechnet werden?

Wir haben mal wieder eine Frage zu Liefer­engpässen: Kann bei der Verordnung eines Duodart-Generikums das Original abge­geben werden, wenn sämtliche Firmen wie derzeit nicht liefer­bar sind? Diese Regelung gab es wohl während der Pandemie. Oder muss der Patient die über 50 Euro dazu­zahlen?

Antwort

Sofern ein Rabatt­artikel nicht lieferbar ist und auch keine mehr­kosten­freien Alternativ­artikel liefer­bar sind, dann über­nimmt die Kranken­kasse die Mehr­kosten. Ist nach Abgabe­rang­folge (Schritt für Schritt) nur das Original lieferbar, darf auch dieses abge­geben werden.

Diese Mehrkosten­übernahme der GKV ist in § 11 Abs. 3 Rahmen­vertrag geregelt und gilt demnach unab­hängig von der SARS-CoV-2-AMVersVO:

11 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Fertig­arznei­mittel zum Fest­betrag verfügbar, trägt die Kranken­kasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehr­kosten. Bezugs­größe für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabe­preis des Fertig­arznei­mittels.“

Achten Sie aber darauf, die Abweichung von der vorge­gebenen Abgabe­rang­folge auf dem Rezept zu dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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