Muss bei der Landespolizei Niedersachsen eine Zuzahlung geleistet bzw. Mehrkosten gezahlt werden?
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Wir haben ein Rezept der Landespolizei Niedersachsen bekommen und sind uns nicht sicher, ob diese von der Zuzahlung und den Mehrkosten befreit sind.
Können Sie uns da weiterhelfen?
Antwort
Im Gegensatz zur Bundespolizei, die einen Arzneiversorgungsvertrag hat, der festlegt, dass sie Zuzahlung und Mehrkosten tragen müssen, ist es bei den Landespolizeien (Freie Heilfürsorge der Polizei) die Sache der jeweiligen Heilfürsorge.
In der Polizei-Heilfürsorgeverordnung findet man unter § 2 Abs. 2 FHVOPol folgende Angabe:
2 Abs. 2 FHVOPol
„Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die dortigen Regelungen über Kostenbeteiligungen und Zuzahlungen finden keine Anwendung.“
Unter § 8 Abs. 2 Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen findet man Folgendes:
8 Abs. 2 HFB für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen
„Soweit für Arznei- oder Verbandmittel Festbeträge gemäß § 35 SGB V festgesetzt sind, werden die Kosten nur bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages übernommen.“
Daraus ergibt sich, dass Sie bei der Belieferung von Rezepten der Landespolizei Niedersachsen keine Zuzahlung erheben müssen, die Mehrkosten müssen aber auch hier vom Versicherten getragen werden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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