Muss bei der Landespolizei Niedersachsen eine Zuzahlung geleistet bzw. Mehrkosten gezahlt werden?

Wir haben ein Rezept der Landes­polizei Nieder­sachsen bekommen und sind uns nicht sicher, ob diese von der Zuzahlung und den Mehr­kosten befreit sind.

Können Sie uns da weiter­helfen?

Antwort

Im Gegensatz zur Bundes­polizei, die einen Arznei­versorgungs­vertrag hat, der festlegt, dass sie Zuzahlung und Mehr­kosten tragen müssen, ist es bei den Landes­polizeien (Freie Heil­fürsorge der Polizei) die Sache der jeweiligen Heil­fürsorge.

In der Polizei-Heil­fürsorge­verordnung findet man unter § 2 Abs. 2 FHVOPol folgende Angabe:

2 Abs. 2 FHVOPol

„Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch (SGB V). Die dortigen Regelungen über Kosten­beteiligungen und Zuzahlungen finden keine Anwendung.“

Unter § 8 Abs. 2 Heil­fürsorge­bestimmungen für den Polizei­vollzugs­dienst des Landes Nieder­sachsen findet man Folgendes:

8 Abs. 2 HFB für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen

„Soweit für Arznei- oder Verband­­mittel Fest­beträge gemäß § 35 SGB V fest­ge­setzt sind, werden die Kosten nur bis zur Höhe des jeweiligen Fest­betrages über­nommen.“

Daraus ergibt sich, dass Sie bei der Belieferung von Rezepten der Landes­polizei Nieder­sachsen keine Zuzahlung erheben müssen, die Mehr­kosten müssen aber auch hier vom Versicherten getragen werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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