Ist bei Mehrfachverordnungen noch ein ärztlicher Vermerk erforderlich?

Wir haben eine Frage bezüglich der Rezeptbelieferung bei Mehrfachverordnungen.

Uns ist klar, dass nach neuem Rahmenvertrag jede Zeile einzeln für sich betrachtet werden muss. Dadurch muss dann der verordnende Arzt keine extra Begründung für eine Mehrfachverordnung (wie z. B. früher das Ausrufezeichen) auf dem Rezept notieren. Wir betrachten jede Zeile einzeln und beliefern dementsprechend.

Die dringende Frage, die sich bei uns fast täglich stellt, tritt bei Mehrfachverordnungen in einer Zeile, z. B. „Mestinon 60 mg 3 x N3“, auf. Muss dann für diese einzelne Zeile noch ein Vermerk („!“ oder „Menge ärztlich begründet“) durch den Arzt gemacht werden?

Laut Verband können solche Verordnungen gar nicht mehr auftreten, da dies in den aktuellen Arztsoftwareprogrammen nicht mehr möglich sein soll. Bei uns werden solche Verordnungen jedoch immer noch häufig vorgelegt. Diese sind auch nicht handschriftlich ausgestellt worden.

Antwort:

Sondervermerke, wie sie früher im alten Rahmenvertrag gefordert waren, sind nicht mehr notwendig. Wie Sie selber bereits sagen, ist jede Zeile bei Mehrfachverordnungen einzeln zu betrachten und mit der dort verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern.

Die Aussage, dass solche Mehrfachverordnungen nicht mehr auftreten sollten, ist leider realitätsfremd. Die Erfahrung zeigt, dass Apotheken tagtäglich genau solche Verordnungen erhalten.

Solange die Verordnung aber eindeutig definiert ist (= auf einen in der Datenbank existierenden Artikel verweist), dürfen Sie diese rahmenvertragskonform beliefern. Im Falle von Mestinon verweist Ihre vorliegende Verordnung auf ein eindeutiges Arzneimittel, weswegen Sie wie verordnet dreimal die N3 beliefern dürfen – auch ohne Angabe eines zusätzlichen Sondervermerks.

Beachten Sie aber, dass Rabattarzneimittel natürlich vorrangig abgegeben werden müssen bzw. die weitere Abgaberangfolge des Rahmenvertrags eingehalten werden muss.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung