Mehrfachverordnung Omega 3 biomo 1000 mg N3
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Kassenrezept zulasten der KKH vor:
„4 x ! Omega 3 biomo 1000 mg Weichkapseln 300 St. N3“
In der Taxe finden wir Packungen zu 100 Stück, die als N3 gekennzeichnet sind, und ebenfalls Packungen zu 300 Stück mit N3-Kennzeichnung.
Wie kommt diese Kennzeichnung zustande und was dürfen wir auf dieses Rezept abgeben?
Antwort:
Die Einteilung für das Präparat Omega 3 biomo für die beiden N3-normierten Packungen erfolgt in verschiedenen Gruppen der PackungsV, darum sind N3-Packungen mit verschiedenen Stückzahlen im Handel:
Die 100er-Packung trägt als „Lipidsenker“ die N3-Kennzeichnung, die 300er-Packung erhält die N3-Normierung nach der N3-Gruppe im Bereich „Fischöl“:
Sowohl die Abgabe von 4 Packungen der 100er- als auch der 300er-Packung mit Sondervermerk ist grundsätzlich als Vielfaches der Nmax erlaubt, sofern ein Sondervermerk – wie auf Ihrem Rezept das „!“ – vorhanden ist. Da der Arzt auch zweifelsfrei die 300er-N3-Packung verordnet hat, steht einer Belieferung nichts mehr im Wege.
Hinweis
Auch wenn der Sondervermerk nicht aufgebracht sein sollte, ist dies nach der Neuregelung des § 3 des Rahmenvertrages kein Retaxierungsgrund mehr.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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