Mehrfachverordnung: Hat eine der Gesamtmenge entsprechende Packung Vorrang?

Wir haben folgendes Problem: Uns liegt eine Verordnung zulasten der AOK-Plus über 2 x Capecitabin Medac 150 mg 60 St. N2 vor. Laut PackungsV dürfen wir die Menge ja nicht stückeln. Eine Packung mit 120 Stück (= N3) ist zwar von Hexal im Handel, Medac ist allerdings Rabattpartner der AOK. Welche Abgabe wäre hier richtig?

Antwort:

Für die Beantwortung Ihrer Frage ist ein Blick in die Packungsgrößenverordnung erforderlich. Demnach gelten für Capecitabin folgende N-Bereiche:

Die verordnete Menge liegt also im N3-Bereich. Da der Arzt eindeutig Packungen unter Angabe der Normgröße verordnet hat und zudem in einem solchen Fall § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e auch bei einer Stückzahlverordnung greift, dürfen die zwei 60er-Packungen wie verordnet abgegeben werden.

Die Abgabe zweier rabattierter Packungen ist für die Kasse wesentlich wirtschaftlicher als die Abgabe der nicht rabattierten N3-Packung.

Vorgehen bei nach Stückzahl verordneter Menge, die einem N-Bereich zugeordnet werden kann:

Nach der neuen Regelung ist bei nach Stückzahl verordneter Menge, die in einem Normbereich liegt, nicht immer eine dem N-Bereich entsprechende Packung vorrangig abzugeben. Im Kommentar zu § 3 Rahmenvertrag nennt der Deutsche Apothekerverband unter anderem folgendes Beispiel für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e.

Zulasten der AOK Baden-Württemberg liege folgende beispielhafte Verordnung vor:

Da auch hier die verordnete Menge in einen Normbereich (den N2-Bereich) fällt, findet § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag keine Anwendung, sondern der neue § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e Rahmenvertrag. Eine Packung mit 60 Stück ist sogar im Handel, allerdings nicht rabattiert (s. Abb.).

Laut DAV-Kommentar ist die wirtschaftlichste Abgabeoption zu wählen, also in diesem Fall zwei rabattierte 30er-Packungen anstelle der nicht rabattierten 60er-Packung.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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