Mehrfachverordnung Dulcolax
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt eine Verordnung über 2 x 40 St. Dulcolax zulasten der AOK Nordost vor. Ist die Abgabe so erlaubt oder muss die 100-St.-Packung abgegeben werden? Wenn letzteres der Fall ist, muss das Rezept vom Arzt abgeändert werden?
Antwort:
Bei Dulcolax handelt es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, welches unter folgenden Bedingungen zulasten der Gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden kann:
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen gemäß Rahmenvertrag unterhalb der größten Messzahl Nmax (hier = 100 St.) nicht gestückelt werden, sondern es muss die nächstliegende Packungsgröße abgegeben werden:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag – Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen:
„1 Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. 2Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben.“
Einteilung gemäß PackungsV – Nmax:
Im Handel befindliche Dulcolax-Packungen:
Fazit
Es sind insgesamt 80 Stück verordnet worden. Da die 100-Stück-Packung (N3) der verordneten Gesamtmenge am nächsten liegt, muss diese abgegeben werden. Eine Rezeptänderung durch den Arzt ist dabei nicht nötig.
Achtung
Regionale Lieferverträge der Primärkassen können abweichende Regelungen enthalten. Dies ist gesondert zu prüfen!
Stand: Juli 2016
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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