Medizinprodukt auf SSB?

Wir haben ein Sprechstundenbedarfsrezept einer Hausarztpraxis aus München erhalten über „2 x AuriPur 50 ml“. Für einen namentlichen Patienten ist das Medizinprodukt zulasten der GKV nicht rezeptierbar. Wie sieht es bei einem SSB-Rezept aus?

Antwort:

AuriPur ist ein Medizinprodukt mit Arzneicharakter, welches aber nicht in der Anlage V gelistet ist, sodass es von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet wird.

Für den Sprechstundenbedarf gilt entsprechendes.

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung Bayern lässt allerdings folgende Arzneimittel zu:

Da es nach unserer Recherche ohrschmalzerweichende Mittel nicht als Arzneimittel im Handel gibt, sollte man bezüglich der Erstattung direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Kontakt aufnehmen, ob in diesem Fall anstelle eines Arzneimittels auch ein Medizinprodukt mit Arzneicharakter erstattet wird.

Hier eine aktuelle Auflistung der im SSB Bayern erstattungsfähigen Arzneimittel:

Stand: September 2016

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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