Macrogol: OTx vs. Medizinprodukt
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Es liegen uns Rezepte über Macrogole zulasten der GKV vor, zum einen über Macrogol AbZ und zum anderen über Macrogol Hexal plus.
Grundsätzlich dachten wir, dass man nur als Medizinprodukt deklarierte Macrogole zulasten der GKV beliefern darf und nur wenn diese auch in der Anlage V der AM-RL stehen.
Neuerdings gibt es aber Rabattverträge für Macrogole, die weder als Medizinprodukt deklariert, noch in der Anlage V gelistet sind.
Was ist nun bestimmend für eine mögliche Abgabe von Macrogolen bzw. Medizinprodukten zulasten der GKV? Gibt man einfach das Rabattprodukt ab, egal ob eine Kennzeichnung als Medizinprodukt vorhanden ist oder nicht?
Antwort:
Für macrogolhaltige Präparate kann es tatsächlich unterschiedliche Status geben, z. B.:
- Macrogol AbZ = Medizinprodukt (in Anlage V AM-RL gelistet = erstattungsfähig)
- Macrogol AbZ Balance = Arzneimittel
- Macrogol Hexal Orange = Medizinprodukt (nicht in Anlage V AM-RL gelistet = nicht erstattungsfähig)
- Macrogol Hexal plus Elektrolyte = Arzneimittel
Die verordnungsfähigen Medizinprodukte gemäß Anlage V AM-RL (Arzneimittelrichtlinie) findet man auch im Mein DAP-Service „Verordnungsfähige Medizinprodukte“:
Ist ein Produkt hier nicht namentlich genannt, so kann es auch nicht zulasten der GKV verordnet bzw. abgegeben werden.
Mögliche Rabattverträge sind nur ausgehend von einer Verordnung über ein Arzneimittel zu beachten (Status „apothekenpflichtiges Arzneimittel“ prüfen, OTx häufig auch an der Angabe einer N-Bezeichnung erkennbar).
Ist ein Medizinprodukt verordnet, so sind keine Rabattverträge zu beachten und es darf auch kein Austausch auf ein (ggf. rabattiertes) Arzneimittel erfolgen, denn ein Austausch von einem Medizinprodukt auf ein Arzneimittel und umgekehrt ist nicht erlaubt.
Stand: November 2016
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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