Können wir ein Rezept aufgrund von Lieferschwierigkeiten nach Ablauf der Frist beliefern?
Was machen wir denn, wenn ein Rezept wegen Nichtlieferbarkeit in der Gültigkeit schon abgelaufen ist?
Konkret handelt es sich um eine Verordnung über Victoza PZN 03277707, die bereits Ende September ausgestellt wurde und damit abgelaufen ist. Sie wurde uns fristgerecht vorgelegt, aber was machen wir, wenn schließlich die Ware kommt? Ist dann ein neues Rezept erforderlich?
Antwort
Gemäß Rahmenvertrag sollten Sie dazu Rücksprache mit dem Arzt halten und ihn über die verspätete Abgabe informieren. Dies ist auf dem Rezept zu dokumentieren, dann können Sie es aufgrund der Lieferschwierigkeiten auch später beliefern:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:
[...]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag
[...]
(g7) die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung
- auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abgezeichnet werden oder
- bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.
Empfehlenswert ist auch, das Vorlagedatum auf der Verordnung zu notieren, falls dazu später Rückfragen aufkommen sollten.
Weiterführende Links
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung