Kann Lefax im Rahmen einer BtM-Gabe zulasten einer GKV verordnet werden?

Wir haben für eine Wachkoma-Patientin eine Verordnung über „3 x Lefax Pump-Liquid PPL N3 100 ml“ zulasten einer GKV erhalten. Die Diagnose ist auf dem Rezept aufgedruckt und lautet „BtM-Einnahme“.

Laut OTC-Ausnahmeliste ist Lefax für diese Diagnose nicht erstattungsfähig. Wir dürfen es also nicht abgeben. Aber dürften wir es abgeben, wenn auf dem Rezept keine Diagnose vermerkt wäre? Wir erhalten diesbezüglich einen weiteren Hinweis von unserer EDV, nämlich „unwirtschaftliche Abgabe“.

Antwort

Das verordnete Lefax Pump-Liquid ist als apothekenpflichtiges Arzneimittel von der Erstattung für Erwachsene ausgeschlossen. Da die Diagnose (BtM-Einnahme) ebenfalls nicht zur Ausnahme nach Anlage I Nr. 46 passt, muss die Verordnung privat bezahlt werden.

Ist keine Diagnose vermerkt, hat die Apotheke keine Prüfpflicht bezüglich der Erstattungsfähigkeit und kann davon ausgehen, dass die Verordnung korrekt gemäß der Arzneimittel-Richtlinie ausgestellt wurde.

Auch die Verordnungseinschränkungen gemäß Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie richten sich in erster Linie an die Ärztinnen und Ärzte. Im Falle einer unwirtschaftlichen Verordnung empfehlen wir im Sinne einer guten Zusammenarbeit, Rücksprache mit der Praxis zu halten und das Ergebnis zu dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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