Künstliche Befruchtung oder nicht?

Uns liegt ein Rezept über 9 Packungen Brevactid und 8 Packungen Gonal-f für einen Mann vor. Es fehlt ein Hinweis auf § 27a. Als Indikation ist hypogonadotroper Hypogonadismus angegeben.

Dürfen wir das Rezept zulasten der Techniker Krankenkasse mit der normalen Zuzahlung berechnen?

Antwort

§ 27a des SGB V bezieht sich auf das Herbeiführen einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung). In diesem Zusammenhang würde die GKV 50 % der Kosten übernehmen und Sie müssten dem Patienten mehr in Rechnung stellen als nur die Zuzahlung.

Hypergonadotroper Hypogonadismus ist eine Störung der Keimdrüsen, durch welche zu wenig Hormone oder Gameten produziert werden.

Der Ersatzkassenliefervertrag enthält keine Prüfpflicht bei fehlendem Hinweis auf § 27a, sodass Sie theoretisch der Krankenkasse den vollen Arzneimittelpreis in Rechnung stellen dürften.

Allerdings besitzt Gonal-f beim Mann nur eine einzige Indikation:

Nun stellt sich also die Frage, zu welchem Zwecke, wenn nicht zum Herbeiführen einer Schwangerschaft, die Stimulation der Spermienproduktion durchgeführt werden sollte.

Sie sollten daher Rücksprache mit dem Arzt halten, ob es sich um eine Verordnung im Rahmen der Herbeiführung einer Schwangerschaft handelt. Wenn dem so ist, dürfen Sie dies selbst nachtragen. Wenn es nicht der Fall sein sollte, sollten Sie dies so auch auf dem Rezept vermerken, etwa „lt. ärztlicher Rücksprache KEINE Verordnung gemäß § 27a“.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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