Ist eine künstliche Befruchtung bei einer 38-jährigen Frau abrechnungsfähig?
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Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem im Rahmen einer künstlichen Befruchtung Arzneimittel verordnet wurden. Die Patientin ist bereits 38 Jahre alt.
Werden die Kosten dann überhaupt noch von der GKV getragen oder muss das Rezept privat gezahlt werden?
Antwort
Nach § 27a Abs. 3 SGB V gilt Folgendes:
27a Abs. 3 SGB V
„(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.“
Demnach trägt die GKV auch bei einer 38-jährigen Patientin die Hälfte der Kosten. Erst ab einem Alter von 40 Jahren greift diese Regelung nicht mehr. Daher können Sie das Rezept in diesem Fall zulasten der GKV abrechnen, wobei die Patientin die Hälfte der Kosten selbst tragen muss. Geben Sie ihr auf jeden Fall eine Quittung mit, denn manche Krankenkassen tragen auch Kosten über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Dies müssen die Patienten aber selbst mit der Krankenkasse abrechnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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