Wie geht man mit Krankenhausrezepten mit Pseudoarztnummer um?

Wir erhalten immer wieder Muster-16-Krankenhausrezepte, die weiterhin mit einer Pseudoarztnummer ausgestellt werden. Wie sollten wir damit umgehen?

Antwort

Rezepte, die in Kliniken ausgestellt werden, sollten die LANR des Arztes tragen, der sie ausstellt: Denn nach der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssen seit 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen und diese natürlich auch verwenden. Laut der Deutschen Krankenhausgesellschaft sollten mittlerweile auch alle im Krankenhaus und Ambulanzen tätigen Ärzte eine eigene Arztnummer haben.

Apotheken sind jedoch nicht verpflichtet, die angegebene LANR auf Richtigkeit zu kontrollieren, dürfen diese jedoch ergänzen und berichtigen (§6 Abs.1 b) Rahmenvertrag).

Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR.

Bei Ersatzkassen gilt nach Arzneiversorgungsvertrag vdek: Es muss eine LANR oder Krankenhausarztnummer oder Pseudoarztnummer angegeben sein, ebenso eine BSNR. Die Apotheke ist aber NICHT verpflichtet, diese auf Richtigkeit zu prüfen. Fehlt eine dieser Angaben, so berechtigt das nicht zur Zurückweisung der Verordnung. Die Apotheke darf fehlende Angaben aber nach Rücksprache mit dem Arzt korrigieren.

Die Apotheke hat jedoch eine Prüfpflicht dahingehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Kennzeichen einer Rezeptfälschung sind beispielsweise voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.

Im § 4 Abs. 5 vdek-Vertrag ist hierzu Folgendes vereinbart:

4 Abs. 5 vdek-Vertrag

Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.

Bei den Primärkassen sind die jeweiligen regionalen Lieferverträge auf Vorgaben zur LANR zu prüfen.

Wir würden empfehlen, einmal Rücksprache mit der Klinik zu halten, ob keine Krankenhausarztnummer vorhanden ist und die Rücksprache dann auf dem Rezept zu dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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