Wer darf eine fehlerhafte Dosierungsangabe auf einem BtM-Rezept korrigieren?

Uns liegt ein BtM-Rezept vor, auf dem für ein Fentanyl-Pflaster als Dosierung „1–0–0“ angegeben ist. Diese ist ja nachweislich falsch.

Wie müssen wir jetzt vorgehen?

Antwort

Bei einem BtM-Rezept müssen die Angaben zur Dosierung des verordneten Arznei­mittels gemäß BtMVV als Einzel- und Tages­angaben erfolgen (z. B. „alle 3 Tage 1 Pflaster aufkleben“). Angaben wie „1–0–0“ oder „alle 72 Stunden“ sowie „bei Bedarf“ sind nicht aus­reichend. Wenn dem Patienten eine schriftliche Gebrauchs­anweisung übergeben wurde, reicht auch ein Hinweis auf diese auf dem Rezept. Die Dosierung kann nach Rück­sprache mit dem Arzt auf dem Rezept durch die Apotheke ergänzt werden, die Änderung ist mit Datum und Unter­schrift abzu­zeichnen. Wichtig ist, dass der Arzt diese dann auch auf dem Durch­schlag in seiner Praxis ergänzt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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