Wer darf eine fehlerhafte Dosierungsangabe auf einem BtM-Rezept korrigieren?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein BtM-Rezept vor, auf dem für ein Fentanyl-Pflaster als Dosierung „1–0–0“ angegeben ist. Diese ist ja nachweislich falsch.
Wie müssen wir jetzt vorgehen?
Antwort
Bei einem BtM-Rezept müssen die Angaben zur Dosierung des verordneten Arzneimittels gemäß BtMVV als Einzel- und Tagesangaben erfolgen (z. B. „alle 3 Tage 1 Pflaster aufkleben“). Angaben wie „1–0–0“ oder „alle 72 Stunden“ sowie „bei Bedarf“ sind nicht ausreichend. Wenn dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, reicht auch ein Hinweis auf diese auf dem Rezept. Die Dosierung kann nach Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept durch die Apotheke ergänzt werden, die Änderung ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Wichtig ist, dass der Arzt diese dann auch auf dem Durchschlag in seiner Praxis ergänzt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung