Wann darf das Ausstellungsdatum auf einem BtM-Rezept durch die Apotheke korrigiert werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein BtM-Rezept erhalten, das seit einem Tag abgelaufen ist. Die Patientin benötigt ihr Arzneimittel dringend.
Dürfte man in solch einem Fall das Ausstellungsdatum nach Rücksprache mit dem Arzt ändern?
Antwort
Nein, das Ausstellungsdatum dürfen Sie nicht aufgrund einer Fristüberschreitung ändern. Ändern oder korrigieren dürfen Sie dieses nach Rücksprache nur bei einem erkennbaren Irrtum oder wenn es unleserlich sein sollte:
6 Abs. 2c Rahmenvertrag
„(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
1 Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.“
BtM-Rezepte müssen innerhalb der in der BtMVV vorgesehenen Frist in der Apotheke vorgelegt werden, die Abgabe darf auch später erfolgen. Allerdings muss dazu das Vorlagedatum auf der Verordnung notiert werden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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