Wann darf das Ausstellungsdatum auf einem BtM-Rezept durch die Apotheke korrigiert werden?

Wir haben ein BtM-Rezept erhalten, das seit einem Tag abgelaufen ist. Die Patientin benötigt ihr Arzneimittel dringend.

Dürfte man in solch einem Fall das Ausstellungsdatum nach Rücksprache mit dem Arzt ändern?

Antwort

Nein, das Ausstellungsdatum dürfen Sie nicht aufgrund einer Fristüberschreitung ändern. Ändern oder korrigieren dürfen Sie dieses nach Rücksprache nur bei einem erkennbaren Irrtum oder wenn es unleserlich sein sollte:

6 Abs. 2c Rahmenvertrag

„(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
1 Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.“

BtM-Rezepte müssen innerhalb der in der BtMVV vorgesehenen Frist in der Apotheke vorgelegt werden, die Abgabe darf auch später erfolgen. Allerdings muss dazu das Vorlagedatum auf der Verordnung notiert werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung