Kombipackung AV – wie ist vorzugehen?
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Wir haben ein Rezept zulasten der Techniker Krankenkasse (IK 105177505) über „Isopto-Max Kombipackung N1 PZN 02179486“ erhalten. Diese Kombipackung ist allerdings AV und auch nicht mehr lieferbar.
Dürfen wir eine Packung Augentropfen und eine Packung Augensalbe (PZN 00531128/00531111) abgeben oder brauchen wir ein neues Rezept?
Antwort
Ist ein Artikel AV und auch kein vergleichbarer Artikel lieferbar, dann handelt es sich nach § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag um eine nicht eindeutige Verordnung:
8 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel. […]“
Nach § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag muss in diesem Fall Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Die Apotheke kann anschließend die erforderlichen Korrekturen auf dem Rezept vermerken und muss diese abzeichnen:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. […]“
Daher können Sie in diesem Fall Rücksprache mit dem Arzt halten und das Rezept in die beiden Einzelprodukte ändern. Ein Hinweis auf den AV-Status sollte auch nicht fehlen. Vergessen Sie nicht, die Verordnung abzuzeichnen.
- DAP Merkblatt „Der neue Rahmenvertrag“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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