Können wir Tabotamp zulasten der GKV abgeben?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgendes Rezept wurde uns vorgelegt:
„Tabotamp 5 x 1,25 cm 10 St. PZN 2484628“
Es handelt sich um ein Medizinprodukt, aber es ist nicht in der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte zu finden.
Ist das Produkt auf Kassenrezept für einen Kunden abrechenbar?
Antwort
Das Präparat ist ein Medizinprodukt, wird aber zusätzlich in die Kategorie „Verbandstoffe und Pflaster“ eingestuft. Damit ist es verordnungs- und erstattungsfähig. Die Preisbildung erfolgt dann abhängig von den Lieferverträgen der jeweiligen Krankenkasse.
In der Anlage V der AM-RL finden Sie nur sogenannte Medizinprodukte mit Arzneicharakter. Hier ist eine Erstattung wirklich nur dann erlaubt, wenn das entsprechende Präparat namentlich in der Liste aufgeführt wird.
- DAP Arbeitshilfe „Medizinprodukte auf GKV-Rezept“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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