Können wir Mirena zulasten der GKV abgeben?
Für eine erwachsene Frau (35) haben wir ein Kassenrezept über Mirena Intrauterinpessar 1 St. N3 PZN 11193114 mit der zusätzlichen Angabe „Diagnose: Endometriose“ erhalten.
Nun fragen wir uns, ob wir das Rezept zulasten der Kasse abgeben dürfen.
Antwort
Grundsätzlich ist die Spirale Mirena für zwei Indikationen zugelassen:
- Kontrazeption
- Hypermenorrhoe
Bei einer Verordnung zur Kontrazeption würden die Kosten nur für Frauen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr durch die GKV übernommen. So ist es in § 24a Abs. 2 SGB V vereinbart:
24a Abs. 2 SGB V
„Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.“
Aber dieser Fall liegt hier ja offensichtlich nicht vor.
Wird die Spirale aufgrund einer Hypermenorrhoe eingesetzt, ist sie erstattungsfähig. In Ihrem Fall ist aber nicht „Hypermenorrhoe“, sondern „Endometriose“ als Diagnose auf dem Rezept angegeben, wobei eine Endometriose vermutlich durchaus mit einer Hypermenorrhoe einhergehen kann. Wäre keine Diagnose angegeben, hätten Sie streng genommen nicht einmal eine Prüfpflicht, da Sie davon ausgehen könnten, dass die erstattungsfähige Diagnose zugrunde liegt.
Wird Mirena wie in Ihrem Fall für die Indikation Endometriose verordnet, handelt es sich streng genommen um einen Off-Label-Use des verordneten Mittels, denn diese Indikation ist nicht angegeben. Laut G-BA ist der Off-Label-Use in folgenden Fällen eine Kassenleistung:
- Das Arzneimittel ist in Teil A der AM-RL Anlage VI aufgeführt und wird im hier genannten Rahmen verordnet.
- Ein Arzneimittel wird im Rahmen einer klinischen Studie nach § 35c Abs. 2 SGB V eingesetzt.
- Ein Arzneimittel wird für die Behandlung einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung eingesetzt, für die es keine Alternativbehandlung gibt, wobei begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.
In Ihrem Fall würde nur Punkt 3 in Frage kommen. Die Apotheke kann aber nicht prüfen, ob die Patientin diese Kriterien erfüllt. Dies kann nur die verordnende Person beurteilen, die die Begründung für einen Off-Label-Use und die Diagnose nur in der Patientenakte zu vermerken hat. Eventuell könnten Sie einmal Rücksprache mit der Praxis halten, auf diesen Sachverhalt hinweisen und das Ergebnis auf dem Rezept vermerken.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung