Können wir Mirena zulasten der GKV abgeben?

Für eine erwachsene Frau (35) haben wir ein Kassen­rezept über Mirena Intrauterinpessar 1 St. N3 PZN 11193114 mit der zusätz­lichen Angabe „Diagnose: Endo­metriose“ erhalten.

Nun fragen wir uns, ob wir das Rezept zulasten der Kasse abgeben dürfen.

Antwort

Grundsätzlich ist die Spirale Mirena für zwei Indikationen zuge­lassen:

  1. Kontra­zeption
  2. Hyper­menorrhoe

Bei einer Verordnung zur Kontra­zeption würden die Kosten nur für Frauen bis zum voll­endeten 22. Lebens­jahr durch die GKV über­nommen. So ist es in § 24a Abs. 2 SGB V verein­bart:

24a Abs. 2 SGB V

„Versicherte bis zum voll­endeten 22. Lebens­jahr haben Anspruch auf Ver­sorgung mit verschreibungs­pflichtigen empfängnis­verhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt ent­sprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungs­pflichtige Notfall­kontra­zeptiva, soweit sie ärzt­lich ver­ordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt ent­sprechend. Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Alters­beschränkung, wenn Hin­weise auf einen sexuellen Miss­brauch oder eine Verge­waltigung vor­liegen.“

Aber dieser Fall liegt hier ja offensichtlich nicht vor.

Wird die Spirale aufgrund einer Hypermenorrhoe eingesetzt, ist sie erstattungsfähig. In Ihrem Fall ist aber nicht „Hypermenorrhoe“, sondern „Endometriose“ als Diagnose auf dem Rezept angegeben, wobei eine Endometriose vermutlich durchaus mit einer Hypermenorrhoe einhergehen kann. Wäre keine Diagnose angegeben, hätten Sie streng genommen nicht einmal eine Prüfpflicht, da Sie davon ausgehen könnten, dass die erstattungsfähige Diagnose zugrunde liegt.

Wird Mirena wie in Ihrem Fall für die Indikation Endometriose verordnet, handelt es sich streng genommen um einen Off-Label-Use des verordneten Mittels, denn diese Indikation ist nicht angegeben. Laut G-BA ist der Off-Label-Use in folgenden Fällen eine Kassenleistung:

  • Das Arzneimittel ist in Teil A der AM-RL Anlage VI aufgeführt und wird im hier genannten Rahmen verordnet.
  • Ein Arzneimittel wird im Rahmen einer klinischen Studie nach § 35c Abs. 2 SGB V eingesetzt.
  • Ein Arzneimittel wird für die Behandlung einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung eingesetzt, für die es keine Alternativbehandlung gibt, wobei begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.

In Ihrem Fall würde nur Punkt 3 in Frage kommen. Die Apotheke kann aber nicht prüfen, ob die Patientin diese Kriterien erfüllt. Dies kann nur die verordnende Person beurteilen, die die Begründung für einen Off-Label-Use und die Diagnose nur in der Patientenakte zu vermerken hat. Eventuell könnten Sie einmal Rücksprache mit der Praxis halten, auf diesen Sachverhalt hinweisen und das Ergebnis auf dem Rezept vermerken.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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