Können wir Lavanid Wundgel weiterhin zulasten der GKV abgeben?
Wir betreuen einen Kunden mit Osteomyelitis, der für seine Wundversorgung regelmäßig Lavanid Wundgel 12 x 10 g verordnet bekommt. Nach unserer Einschätzung wird dieses Wundgel vermutlich irgendwann in die Gruppe der „Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ gehören. Aktuell (Mitte Dezember) zeigt die EDV das Produkt aber noch als Verbandstoff an.
Können wir solche Rezepte nun weiterhin beliefern?
Antwort
Auch wir schließen uns Ihrer Einschätzung an, dass dieses Präparat aufgrund seiner „nicht formstabilen Zubereitung“ zukünftig in die Gruppe „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ gehört. Theoretisch hätte die entsprechende Information seit Anfang Dezember in der EDV hinterlegt sein sollen, aber nicht alle Hersteller sind dieser Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Nach Auskunft der Verbände ist für Apotheken die Angabe im ABDA-Artikelstamm maßgeblich, sodass Sie das Produkt weiterhin zulasten der GKV abgeben können, solange es noch als Verbandstoff und damit als erstattungsfähig deklariert ist.
Um die Versorgung auch für andere Präparate, die bereits korrekt gemeldet und damit prinzipiell nicht mehr erstattungsfähig sind, vorerst abzusichern, haben zumindest die Ersatzkassen bundesweit erklärt, die Kosten für entsprechende Präparate im Rahmen einer verlängerten Kulanzregelung bis 2. März 2025 weiterhin zu tragen. Wie es bei Primärkassen aussieht, muss im Einzelnen geprüft werden – hier gibt es bislang keine einheitliche Regelung.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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