Können wir Lavanid Wundgel weiterhin zulasten der GKV abgeben?

Wir betreuen einen Kunden mit Osteomyelitis, der für seine Wund­ver­sorgung regel­mäßig Lavanid Wund­gel 12 x 10 g ver­ordnet bekommt. Nach unserer Ein­schätzung wird dieses Wund­gel vermut­lich irgend­wann in die Gruppe der „Sonstigen Produkte zur Wund­be­handlung“ gehören. Aktuell (Mitte Dezember) zeigt die EDV das Produkt aber noch als Verband­stoff an.

Können wir solche Rezepte nun weiter­hin beliefern?

Antwort

Auch wir schließen uns Ihrer Ein­schätzung an, dass dieses Präparat auf­grund seiner „nicht form­stabilen Zube­reitung“ zukünftig in die Gruppe „Sonstige Produkte zur Wund­behandlung“ gehört. Theoretisch hätte die entsprechende Information seit Anfang Dezember in der EDV hinter­legt sein sollen, aber nicht alle Her­steller sind dieser Ver­pflichtung recht­zeitig nach­ge­kommen. Nach Auskunft der Verbände ist für Apotheken die Angabe im ABDA-Artikel­stamm maß­geblich, sodass Sie das Produkt weiter­hin zulasten der GKV abgeben können, solange es noch als Verband­stoff und damit als erstattungs­fähig deklariert ist.

Um die Versorgung auch für andere Präparate, die bereits korrekt gemeldet und damit prinzipiell nicht mehr er­stat­tungs­fähig sind, vor­erst abzu­sichern, haben zumindest die Ersatz­­kassen bundes­­weit erklärt, die Kosten für ent­sprechende Präparate im Rahmen einer verlängerten Kulanz­regelung bis 2. März 2025 weiter­hin zu tragen. Wie es bei Primär­kassen aus­sieht, muss im Einzelnen geprüft werden – hier gibt es bislang keine einheit­liche Regelung.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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