Können wir diese Verordnung ohne Änderung beliefern?

Wir haben ein Rezept über „Ortoton 750 mg N1“ zulasten der R+V BKK (IK 105823040) erhalten. Eine N1-Packung dieses Medikamentes existiert nicht.

Dürfen wir hier die N2-Packung mit 50 Stück (PZN 13914351) abgeben oder müssen wir eine N1-Packung eines Generikums (z. B. Methocarbamol neurax 75, 20 Tbl. 14179770) abgeben?

Antwort

Ist eine Verordnung keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen, dann handelt es sich nach Rahmenvertrag um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung:

8 Absatz 3 Satz 4 Rahmenvertrag

„Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“

Nach § 7 Absatz 3 ist daher Rücksprache mit dem Arzt zu halten:

7 Absatz 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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