Können wir diese Mehrfachverordnung beliefern?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zu folgender Mehrfachverordnung:
„2 × 30 ST N2 (SLENYTO 5 MG RET, 14446024)
2 × 30 ST N2 (SLENYTO 5 MG RET, 14446024)
2 × 30 ST N2 (SLENYTO 5 MG RET, 14446024)“
Könnten wir ein Rezept mit dieser Menge beliefern, auch wenn die Menge (insgesamt 180 Stück) oberhalb der Nmax liegt? Ist dann zusätzlich ein weiterer Vermerk auf dem Rezept erforderlich?
Antwort
Nach § 8 Rahmenvertrag gilt Folgendes:
8 Abs. 1 Packungsgrößen
„Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Dies gilt auch dann, wenn jede Verordnungszeile das gleiche Arzneimittel nennt. Die Überschreitung der Nmax ist nach Rahmenvertrag ebenfalls unerheblich, da der Arzt in der angegebenen Form eindeutig bestimmt eine definierte Menge eines Arzneimittels verordnet hat. Eine weitere Kennzeichnung der verordneten Menge ist nicht mehr erforderlich (hier sollten ggf. die Regelungen in den regionalen Lieferverträgen geprüft werden).
Daher könnten Sie das Rezept mit der verordneten Menge beliefern.
- DAP Arbeitshilfe „Packungsgrößenauswahl ab 1. Juli 2019“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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