Können wir auf eine Wirkstoffverordnung das Original abgeben?

Uns liegt eine Wirkstoffverordnung über „Atomoxetin 40 mg 2 x 28 Kapseln“ zulasten der KKH Kaufmännische Krankenkasse (IK 102171012) vor.

Dürfen wir trotz der Wirkstoffverordnung das Original Strattera abgeben? Und könnten wir dem Patienten anstelle von zwei Packungen zu 28 Stück einmal 56 mitgeben, um ihm die doppelte Zuzahlung zu ersparen?

Antwort

Bei Wirkstoffverordnungen muss ebenfalls die Abgaberangfolge gemäß §§ 11, 12 und 13 des Rahmenvertrags durchlaufen werden.

Lägen keine Rabattverträge vor, so müssten Sie ein Arzneimittel aus der Gruppe der vier Preisgünstigsten auswählen. Da würde das Original nicht dazugehören und Sie müssten ein Generikum abgeben.

Im ersten Schritt ist aber immer auf vorliegende Rabattverträge zu prüfen. Da unter anderem Strattera bei der KKH rabattiert ist und Sie unter mehreren Rabattarzneimitteln frei wählen können, können Sie das Original abgeben.

Bezüglich der Addition der Packungsgrößen ist in § 8 des Rahmenvertrags Folgendes zu finden:

8 Abs. 1 Packungsgrößen

„Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung