Können Rezepte mit mehr als drei Positionen abgerechnet werden?

Uns wurden zwei Entlassmanagement-Rezepte, einmal mit 4 und einmal mit 5 Positionen, vorgelegt. Dürfen wir die Rezepte mit jeweils 4 und 5 unterschiedlichen Medikamenten abrechnen oder ist es immer nur mit max. 3 Positionen möglich?

Antwort

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben auf ihren Homepages Hilfen für das korrekte Ausstellen einer Verordnung, so schreibt z. B. die KV Nordrhein Folgendes: „Das Verordnungsfeld darf für maximal bis zu drei verschiedene Verordnungen z. B. Arznei- und/oder Verbandmittel, Hilfsmittel, Impfstoffe genutzt werden. Freibleibender Raum sollte durchge­strichen werden. Nur eine Rezeptur pro Rezeptblatt. Bei der Ver­ordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Rezepturen inkl. Gebrauchsan­weisung angeben.“

Grundsätzlich ist gemäß der Technischen Anlage 2 zum Rahmenvertrag, in der die Abrechnungsmodalitäten festgelegt werden, aber die Abrechnung von mehr Mitteln möglich. Unter Punkt 1.11 findet sich die „Eintragung bei mehr als drei verordneten Mitteln“:

Eintragung bei mehr als drei verordneten Mitteln:

Hat der Arzt mehr als drei Mittel verordnet, so sind das Arzneimittelkennzeichen, Faktor und Taxbetrag unter das dritte Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘, ‚Faktor‘ und ‚Taxe‘ zeilengerecht im Verordnungsteil des Arztes aufzudrucken, auch wenn dadurch Eintragungen des Arztes oder der Arztstempel überschrieben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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