Können mittlerweile Apps auf Rezept verordnet werden?
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Wir haben gehört, dass Ärzte neuerdings auch Apps auf Rezept verordnen können. Werden Apotheken hier in die Abwicklung mit einbezogen oder wie gehen wir vor, wenn ein Patient demnächst mit einem solchen Rezept in der Apotheke steht?
Antwort
Bei diesen verordnungsfähigen Apps handelt es sich um sogenannte digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Eingestuft werden diese Anwendungen als digitale Medizinprodukte mit geringem Risiko.
Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) am 19. Dezember 2019 ist es nun grundsätzlich möglich, entsprechende Apps auf Kosten der Krankenkassen zu verordnen.
Verordnungsfähig sind allerdings nur solche DiGA, die in einer entsprechenden Liste des BfArM aufgeführt werden – im DiGA-Verzeichnis. Dort finden sich aktuell vier durch das BfArM geprüfte DiGA, weitere werden aber folgen.
Der Weg der Verordnung führt dabei an der Apotheke vorbei: Der Arzt verordnet eine DiGA auf einem Muster-16-Rezept per Name und PZN, der Patient reicht dann dieses Rezept bei seiner Krankenkasse ein. Diese generiert einen Freischaltcode, den der Patient wiederum zum Download bzw. zur Nutzung der DiGA benötigt.
Auch wenn Apotheken hier bislang nicht aktiv eingebunden sind, kann es dennoch die Beratungsleistung stärken, Patienten über diese Möglichkeit aufzuklären und ggf. zur Verordnung an den Arzt zu verweisen.
- DiGA-Verzeichnis des BfArM
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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