Können HYLO GEL Augentropfen zulasten der GKV abgerechnet werden?
Wir haben ein E-Rezept über „HYLO GEL 2 x 10 ml PZN 06144964“ inklusive Angabe der Diagnose erhalten, allerdings wurde das Rezept von unserem System zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass dieses Medizinprodukt nicht abgerechnet werden darf. Die Patientin sagte aber, dass sie schon immer diese Augentropfen verordnet bekommt.
Können wir die Augentropfen zulasten der GKV abgeben?
Antwort
Die verordneten HYLO GEL Augentropfen sind als verordnungsfähiges Medizinprodukt in der Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt und werden unter den dort angegebenen Bedingungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Die Nennung der Diagnose ist nicht zwingend erforderlich. Ist sie aber angegeben, so sollten Sie prüfen, ob diese den Vorgaben der AM-RL entspricht.
In Ihrem Fall ist das Problem, dass Medizinprodukte derzeit noch nicht per E-Rezept verordnet und abgerechnet werden können. Daher stellt sich die Frage, wie dieses E-Rezept überhaupt ausgestellt werden konnte – so etwas sollte, wenn überhaupt, nur per Freitextverordnung gehen, ansonsten müsste auch eine Arzt-EDV nach unserer Einschätzung einen Warnhinweis anzeigen. Daher können Sie dieses E-Rezept nicht zulasten der GKV abrechnen. Um die Patientin zulasten der GKV versorgen zu können, müsste ein Papierrezept über die Augentropfen ausgestellt werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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