Können HYLO GEL Augen­tropfen zu­lasten der GKV abge­rechnet werden?

Wir haben ein E-Rezept über „HYLO GEL 2 x 10 ml PZN 06144964“ inklusive Angabe der Diagnose erhalten, allerdings wurde das Rezept von unserem System zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass dieses Medizin­produkt nicht abgerechnet werden darf. Die Patientin sagte aber, dass sie schon immer diese Augen­tropfen verordnet bekommt.

Können wir die Augen­tropfen zulasten der GKV abgeben?

Antwort

Die verordneten HYLO GEL Augen­tropfen sind als verordnungs­fähiges Medizin­produkt in der Anlage V zur Arznei­mittel-Richtlinie aufgeführt und werden unter den dort ange­gebenen Bedingungen von den gesetzlichen Kranken­kassen erstattet. Die Nennung der Diagnose ist nicht zwingend erforderlich. Ist sie aber angegeben, so sollten Sie prüfen, ob diese den Vorgaben der AM-RL entspricht.

In Ihrem Fall ist das Problem, dass Medizin­produkte derzeit noch nicht per E-Rezept verordnet und abgerechnet werden können. Daher stellt sich die Frage, wie dieses E-Rezept überhaupt ausgestellt werden konnte – so etwas sollte, wenn überhaupt, nur per Freitext­verordnung gehen, ansonsten müsste auch eine Arzt-EDV nach unserer Einschätzung einen Warn­hinweis anzeigen. Daher können Sie dieses E-Rezept nicht zulasten der GKV abrechnen. Um die Patientin zulasten der GKV versorgen zu können, müsste ein Papier­rezept über die Augen­tropfen ausgestellt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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