Können Entlassrezepte über N2-Packungen abgerechnet werden?

Wir erhalten immer wieder Entlass­rezepte, auf denen N2-Packungen verordnet wurden.

Dürfen wir solche Rezepte zulasten der GKV abrechnen?

Antwort

Da die SARS-CoV-2-AMVersVO nicht mehr gültig ist, dürfen im Rahmen des Entlass­managements wieder nur Packungen des kleinsten Norm­kenn­zeichens oder kleinere Packungen abge­geben werden. Falls ein N2-Bereich der kleinste definierte N-Bereich sein sollte, so kann natürlich auch die N2 abge­geben werden. Für den Fall, dass ein kleinerer N-Bereich definiert, aber nur größere Packungen im Handel sind (Beispiel Trulicity), muss zwischen Ersatz­kassen und Primär­kassen unter­schieden werden: Ersatz­kassen erlauben auch in diesem Fall die Abrechnung zulasten der GKV unter Angabe der Sonder-PZN 06460731. Bei Primär­kassen muss im jeweiligen Vertrag geprüft werden, ob hier eine vergleich­bare Regelung enthalten ist – ansonsten muss das Rezept privat abge­rechnet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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