Können Entlassrezepte über N2-Packungen abgerechnet werden?
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Wir erhalten immer wieder Entlassrezepte, auf denen N2-Packungen verordnet wurden.
Dürfen wir solche Rezepte zulasten der GKV abrechnen?
Antwort
Da die SARS-CoV-2-AMVersVO nicht mehr gültig ist, dürfen im Rahmen des Entlassmanagements wieder nur Packungen des kleinsten Normkennzeichens oder kleinere Packungen abgegeben werden. Falls ein N2-Bereich der kleinste definierte N-Bereich sein sollte, so kann natürlich auch die N2 abgegeben werden. Für den Fall, dass ein kleinerer N-Bereich definiert, aber nur größere Packungen im Handel sind (Beispiel Trulicity), muss zwischen Ersatzkassen und Primärkassen unterschieden werden: Ersatzkassen erlauben auch in diesem Fall die Abrechnung zulasten der GKV unter Angabe der Sonder-PZN 06460731. Bei Primärkassen muss im jeweiligen Vertrag geprüft werden, ob hier eine vergleichbare Regelung enthalten ist – ansonsten muss das Rezept privat abgerechnet werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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