Können Beschaffungskosten aus dem Notdienst abgerechnet werden?

In einem Notdienst mussten wir notfallmäßig ein BtM-Rezept über „30 Stück Abstral 200 µg Sublingualtabletten“ beliefern, das erst kurz vorher vom diensthabenden Arzt ausgestellt worden war.

Da wir den Artikel nicht an Lager hatten und das Arzneimittel dringend benötigt wurde, wurde von uns beim Großhändler eine kurzfristige Sonderbeschaffung gegen Entgelt organisiert.

Können wir diese notfallmäßigen Beschaffungskosten auf dem Rezept gegenüber der Krankenkasse in Rechnung stellen? 

Antwort:

Gemäß den Lieferverträgen dürfen unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, gesondert berechnet werden.

Leider wird hier nicht geregelt, ob Sonderbeschaffungskosten aufgrund eines Notfalls oder einer eiligen Lieferung ebenfalls abgerechnet werden können, wenn ein bestimmtes Arzneimittel beim Großhandel vorrätig ist. Dies sollte jeweils mit der betreffenden Krankenkasse verhandelt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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