Können ASS-Kapseln zulasten der GKV abge­rechnet werden?

Wir sollen basierend auf einer Rezeptur, die auf einem GKV-Rezept verordnet wurde, für einen Säugling Acetyl­salicyl­säure-Kapseln her­stellen. Pro Kapsel sind 15 mg Wirk­stoff enthalten.

Wie gehen wir nun bei der Abrechnung vor? Ist diese Rezeptur verschreibungs­pflichtig?

Antwort

Welche Stoffe verschreibungs­pflichtig sind, ist der Anlage 1 der AMVV zu entnehmen. Darin ist „Acetyl­salicyl­säure – zur parenteralen Anwendung –“ aufge­führt.

Demnach ist eine Rezeptur über ASS-Kapseln nicht verschreibungs­pflichtig. Für Kinder werden jedoch auch apotheken­pflichtige Rezepturen erstattet.

Bedenken Sie für die Plausibilitäts­prüfung, dass ASS Kindern nur nach strenger Indikations­stellung und mit besonderer Vorsicht verabreicht werden darf. Denn in Zusammen­hang mit einem viralen Infekt kann es bei Patienten unter zwölf Jahren unter ASS zum Reye-Syndrom, einer Enzephalopathie, kommen. Vielleicht halten Sie dazu noch einmal Rück­sprache mit dem Arzt.

Verschreibungs­pflichtige oder apotheken­pflichtige Rezepturen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung zulasten einer GKV abgegeben werden, werden nach § 5 Arzneimittel­preis­verordnung taxiert, auch wenn sie nur nicht verschreibungs­pflichtige Stoffe enthalten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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