Können ASS-Kapseln zulasten der GKV abgerechnet werden?
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Wir sollen basierend auf einer Rezeptur, die auf einem GKV-Rezept verordnet wurde, für einen Säugling Acetylsalicylsäure-Kapseln herstellen. Pro Kapsel sind 15 mg Wirkstoff enthalten.
Wie gehen wir nun bei der Abrechnung vor? Ist diese Rezeptur verschreibungspflichtig?
Antwort
Welche Stoffe verschreibungspflichtig sind, ist der Anlage 1 der AMVV zu entnehmen. Darin ist „Acetylsalicylsäure – zur parenteralen Anwendung –“ aufgeführt.
Demnach ist eine Rezeptur über ASS-Kapseln nicht verschreibungspflichtig. Für Kinder werden jedoch auch apothekenpflichtige Rezepturen erstattet.
Bedenken Sie für die Plausibilitätsprüfung, dass ASS Kindern nur nach strenger Indikationsstellung und mit besonderer Vorsicht verabreicht werden darf. Denn in Zusammenhang mit einem viralen Infekt kann es bei Patienten unter zwölf Jahren unter ASS zum Reye-Syndrom, einer Enzephalopathie, kommen. Vielleicht halten Sie dazu noch einmal Rücksprache mit dem Arzt.
Verschreibungspflichtige oder apothekenpflichtige Rezepturen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung zulasten einer GKV abgegeben werden, werden nach § 5 Arzneimittelpreisverordnung taxiert, auch wenn sie nur nicht verschreibungspflichtige Stoffe enthalten.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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