Klinikpackung verordnet: Darf die nächstgrößere Packung abgegeben werden?

Wir haben eine Frage zu folgendem Rezept:

„Brilique 90 mg FTA 14 St.“ wurde zulasten der AOK Nordwest (IK 103411401) verordnet.
Es handelt sich dabei um eine Klinikpackung, die kleinste für uns erhältliche Packung ist die N2 mit 56 Stück.

Darf die 56er-Packung abgegeben werden, da 14er-Packung eine Klinikpackung ist?

Antwort

In diesem Fall handelt es sich um eine unklare Verordnung, die eine Änderung durch den Arzt notwendig macht. Eine N2-Packung dürfen Sie nicht ohne Rezeptänderung abgeben, da die verordnete Menge eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels nicht erhöht werden darf.
Im Rahmenvertrag ist nur der Fall geregelt, dass eine kleinere Normpackungsgröße abgegeben werden darf oder die kleinste im Handel befindliche Packung, falls bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel ist. Der Fall einer Mengenerhöhung wird hier nicht geregelt. Außerdem wurde in Ihrem Fall eine Stückzahl von 14 Stück verordnet und keine Packung unter Angabe des N-Kennzeichens:

6 Absatz 1 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen

„Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“

Da die Menge zu dem Rezeptteil gehört, den die Apotheke auch nach § 3 Rahmenvertrag nicht selber „heilen“ darf, ist eine Änderung durch den Arzt notwendig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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