Dürfen wir kleinere Packungen abgeben, obwohl die Gesamtmenge an Wirkstoff überschritten würde?

Wir haben eine Frage aufgrund aktueller Lieferschwierigkeiten.

Verordnet wurde Soderm Lotio 100 ml N3 (PZN: 00165304). Alle Aut-idem-Präparate sind zurzeit nicht lieferbar, daher möchten wir auf Kleinpackungen zurückgreifen. Nun gibt es in der N2-Größe z. B. 50 ml Soderm Lotio N2, aber auch Betagalen Lotio 60 ml N2, welche bei der Krankenkasse rabattiert wäre. Dürfen wir nun 2 x 60 ml vom Rabattartikel abgeben, obwohl die Gesamtmenge an Wirkstoff überschritten würde?

Antwort

Nach ALBVVG (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) dürfen Apotheken bei einer Nichtverfügbarkeit und wenn nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags kein abgabefähiges Arzneimittel gefunden wurde, ohne Arztrücksprache in folgenden Punkten von der Verordnung abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird (siehe § 129 Abs. 2a SGB V):

129 Abs. 2a SGB V

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Von daher dürfen Sie nicht 2 x 60 ml abgegeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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