Kassenspezifische Zuzahlungsermäßigung
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Wie kann es sein, dass für ein identisches Präparat ein Patient, versichert bei der DAK 5 Euro zuzahlen muss, ein AOK-Versicherter Patient jedoch nicht?
Beispiel: Ramilich 10 mg 100 Stück
Beide Kassen haben einen Rabattvertrag über dieses Produkt.
Antwort:
Für Arzneimittel, über die eine Krankenkasse eine Rabattvereinbarung mit dem Hersteller geschlossen hat (§ 130a Absatz 8 SGB V), können eine kassenspezifische Halbierung oder Aufhebung der Zuzahlung durch die Krankenkasse vorgenommen werden. Dies nennt man kassenspezifische Zuzahlungsermäßigung. Daher ist es möglich, dass bei einem gleichen, jeweils rabattierten Präparat bei der einen Kasse eine Zuzahlung zu leisten ist und bei einer anderen Krankenkasse eine kassenspezifische Zuzahlungsermäßigung (50 oder 100 %) vorliegt, sodass der Patient nichts zahlen muss.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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