Kann Vitamin D zulasten der GKV ver­ordnet werden?

Wir sind derzeit in einer Diskussion mit einer Arzt­praxis: Diese möchte ein Vitamin-D-Präparat auf Kassen­rezept verordnen und wir sind der Meinung, das geht nur, wenn auf dem Rezept auch eine Diagnose vermerkt ist – denn es wird ja nur dann erstattet, wenn die Indikation in der OTC-Ausnahme­liste aufgeführt wird. Daher sollte doch „Osteo­porose“ oder Ähnliches auf dem Rezept stehen, richtig? Die Arzt­praxis möchte dazu aber keine Angaben auf dem Rezept vermerken.

Wie sollen wir uns bei Rezepten ohne Diagnose verhalten?

Antwort

Vitamin D als Mono­präparat kann, wie Sie bereits schreiben, unter bestimmten Voraus­setzungen zu­lasten der GKV verordnet werden. Die gesetz­lichen Vorschriften dazu sind in Anlage I der Arznei­mittel-Richtlinie („Zugelassene Ausnahmen zum gesetz­lichen Verordnungs­ausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“ (OTC-Über­sicht)) zu finden. Für die Apotheke besteht hinsichtlich der Bedingungen/Diagnosen keine Prüf­pflicht, solange sie auf dem Rezept nicht angegeben ist.

Nur wenn eine Diagnose auf dem Rezept zu finden ist, muss die Apotheke schauen, ob die Bedingungen nach Arznei­mittel-Richtlinie erfüllt sind. Ist keine Diagnose angegeben, kann die Apotheke nichts prüfen und davon ausgehen, dass die Ärztin bzw. der Arzt über die recht­lichen Rahmen­bedingungen aufgeklärt ist. Üblicher­weise ist bei Arznei­mittelverordnungen keine Angabe der Diagnose auf dem Rezept vor­gesehen und dazu gibt es auch keine Verpflichtung. Daher können Sie Rezepte ohne Angabe einer Diagnose beliefern und müssen diese nicht extra erfragen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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