Kann Vitamin D zulasten der GKV verordnet werden?
Wir sind derzeit in einer Diskussion mit einer Arztpraxis: Diese möchte ein Vitamin-D-Präparat auf Kassenrezept verordnen und wir sind der Meinung, das geht nur, wenn auf dem Rezept auch eine Diagnose vermerkt ist – denn es wird ja nur dann erstattet, wenn die Indikation in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt wird. Daher sollte doch „Osteoporose“ oder Ähnliches auf dem Rezept stehen, richtig? Die Arztpraxis möchte dazu aber keine Angaben auf dem Rezept vermerken.
Wie sollen wir uns bei Rezepten ohne Diagnose verhalten?
Antwort
Vitamin D als Monopräparat kann, wie Sie bereits schreiben, unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der GKV verordnet werden. Die gesetzlichen Vorschriften dazu sind in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie („Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“ (OTC-Übersicht)) zu finden. Für die Apotheke besteht hinsichtlich der Bedingungen/Diagnosen keine Prüfpflicht, solange sie auf dem Rezept nicht angegeben ist.
Nur wenn eine Diagnose auf dem Rezept zu finden ist, muss die Apotheke schauen, ob die Bedingungen nach Arzneimittel-Richtlinie erfüllt sind. Ist keine Diagnose angegeben, kann die Apotheke nichts prüfen und davon ausgehen, dass die Ärztin bzw. der Arzt über die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgeklärt ist. Üblicherweise ist bei Arzneimittelverordnungen keine Angabe der Diagnose auf dem Rezept vorgesehen und dazu gibt es auch keine Verpflichtung. Daher können Sie Rezepte ohne Angabe einer Diagnose beliefern und müssen diese nicht extra erfragen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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