Kann Selen zulasten einer GKV abgegeben werden?

Wir fragen uns, ob Selenpräparate zulasten einer GKV verordnet werden können. Haben Sie dazu eine Information?

Antwort

Im Handel gibt es verschiedene Selen­präparate: Nahrungs­ergänzungs­mittel sowie apotheken­pflichtige und verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel. Für Patienten ab zwölf Jahren sind zulasten der GKV nur die verschreibungs­pflichtigen Varianten bei nachge­wiesenem Selen­mangel, der ernährungs­mäßig nicht behoben werden kann, verordnungs­fähig. Dieser kann unter anderem bei Maldigestions- und Malabsorptions­zuständen sowie bei Fehl- und Mangel­ernährung auftreten. Letztere ist in unseren Breiten selten, eine totale parenterale Ernährung könnte jedoch zu einem Mangel führen, der die Verordnung zulasten der GKV recht­fertigt. Entsprechende Arznei­mittel wie Cefasel®, Selenase® und Selen loges® enthalten teil­weise bis zu 300 µg Selen und somit das Zehnfache des vom Bundes­institut für Risiko­bewertung empfohlenen Tages­bedarfs.

Hat der Arzt ein verschreibungs­pflichtiges Selen­präparat verordnet, dann kann die Apotheke dieses ohne weitere Prüfung zulasten einer GKV abgeben, denn die Apotheke muss und kann die Voraus­setzungen der Verordnung nicht prüfen.

Werden verschreibungs­pflichtige Selen­präparate für andere Indikationen als die oben genannten eingesetzt (z. B. im Rahmen der Krebs­therapie oder bei Hashimoto-Thyreoiditis), ist dies nicht durch die Zulassung abgedeckt und somit Off-Label-Use, der in die Verantwortung des Arztes fällt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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