Kann Rhesonativ auf SSB-Rezept verordnet werden?

Wir haben eine Frage zur Abgabe von Rhesonativ:

Ist es möglich, Rhesonativ im Rahmen des Sprech­stunden­bedarfs abzu­geben?

Antwort

Grund­sätzlich werden im Sprech­stunden­bedarf Artikel verordnet, die bei der ärztlichen Behandlung in der Praxis für mehrere Patienten ange­wendet werden oder in Not­fällen für mehrere Patienten bereit­stehen müssen.

Was konkret verordnet werden darf, steht in den Anlagen der jeweiligen Sprech­stunden­bedarfs­verein­barungen, dabei gelten jedoch auch die Vorgaben der AM-RL (verordnungs­fähige Medizin­produkte, Verordnungs­ausschlüsse). Sie können diese beispiels­weise für den für Sie zutref­fenden Bereich in der SSB-Vereinbarung zwischen der Kassen­ärztlichen Vereinigung Hamburg und den Kranken­kassen nach­lesen. Nach unserem Kenntnis­stand heißt es darin, dass „Anti-D-Immunglobin zur Rhesus­prophylaxe nur für den nicht plan­baren Akutfall“ in geringen Mengen für den SSB verordnet werden kann. Handelt es sich jedoch um einen geplanten Eingriff bzw. eine geplante Gabe, die für einen bestimmten Patienten vorge­sehen ist, so ist auch die Rhesus­prophylaxe auf den Namen des Versicherten unter Angabe der Kranken­kasse zu verordnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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