Kann Methionin auf ein BVG-Rezept abgerechnet werden?
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Können nicht verschreibungspflichtige Medikamente (in unserem Beispiel handelt es sich um Methionin) zulasten der AOK/BVG abgegeben werden? Die AOK retaxierte jetzt solch eine Verordnung zum ersten Mal, mit der Begründung, BVG-Versicherte seien wie Kassenpatienten zu behandeln.
Wo finden wir dazu die gesetzliche Grundlage?
Antwort:
Nach unseren Recherchen lässt sich dazu aus dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) Folgendes ablesen:
11 BVG
„(1) Die Heilbehandlung umfasst
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
- Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillengläsern und Kontaktlinsen
- Versorgung mit Zahnersatz,
- Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung),
- Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
- häusliche Krankenpflege,
- Versorgung mit Hilfsmitteln,
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
- nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
- Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.
Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
Damit können zwar zulasten der BVG Arznei-/Verbandmittel verordnet werden, allerdings gelten auch für die BVG-Patienten die Versorgungsausschlüsse nach SGB V (welches die Leistungen der GKV beschreibt und unter anderem den Ausschluss von OTC-Arzneimitteln für Erwachsene zulasten einer GKV beinhaltet). Dies geht aus dem zweiten, durch die Schriftstärke hervorgehobenen Satz hervor.
Unter anderem findet sich hier folgender Absatz:
V. Wichtige Grundsätze der Heil- und Krankenbehandlung
- Sachleistungsprinzip (bzw. Grenzen des Sachleistungsprinzips)
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BVG werden die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus dem BVG nichts anderes ergibt. Das bedeutet, dass von Ärzten, Apothekern und Behandlern in der Regel keine Zuzahlungen (z. B. zu Arznei- oder Heilmitteln) bzw. Eigenbeteiligungen (z. B. zu stationären Behandlungen, Praxisgebühr) erhoben werden dürfen.
Hinsichtlich des Leistungsumfangs (der Sachleistung) gelten grundsätzlich die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB V), soweit das BVG nichts anderes bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BVG). Auch haben Ärzte und sonstige Behandler nur auf die für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zu zahlende Vergütung Anspruch (§ 18 c Abs. 4 BVG).
Demnach kann Methionin nicht als BVG-Leistung über Kassenrezept abgerechnet werden. Bis August 2011 stand Methionin noch auf der OTC-Übersicht des G-BA (Anlage I). Bis dann war eine Verordnung auf Kassenrezept also noch möglich, aber das ist ja mittlerweile schon einige Jahre her.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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