Kann Methaddict zur Schmerzbehandlung verordnet werden?

Uns wurde ein Rezept über Methaddict 40 mg vorgelegt. Als Anwendungsgebiet hat der Arzt „zur Schmerztherapie“ vermerkt.

Haben wir bei einer solchen Verordnung eine Prüfpflicht? Besteht die Gefahr einer Retaxation?

Antwort

Bei einem Off-Label-Use trägt der Arzt die medizinische Verantwortung für den Therapieansatz. Von rechtlicher Seite drohen der Apotheke also keine Konsequenzen. Es ist allerdings nach wie vor strittig, ob ein Arzneimittel im Off-Label-Use von der GKV erstattet wird. Es gibt zwar ein Urteil des Bundessozialgerichtes (B1 KR 37/00), welches besagt, dass die Krankenkasse Kosten für Leistungen unter folgenden Voraussetzungen tragen muss:

Es handelt sich um eine schwerwiegende Erkrankung, bei der keine andere Therapie verfügbar ist und auf Grund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg zu erzielen ist. Dies bedeutet, dass Forschungsergebnisse vorliegen müssen, die erwarten lassen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden kann. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn

  • entweder die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder
  • außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und auf Grund derer in einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht.

Leider ist jedoch nicht definiert, was eine solch schwerwiegende Erkrankung ausmacht. Zudem ist oftmals fraglich, ob sich eine wissenschaftlich belegbare Grundlage für den Nutzen finden lässt. Bei Methaddict wiederum ist die schmerzlindernde Wirkung durchaus bekannt. Letztlich handelt es sich um eine Arztentscheidung, daher sollte eine Belieferung möglich sein. Falls Sie noch Zweifel haben, könnten Sie trotzdem Rücksprache mit dem Arzt halten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung